Satzung

Satzung des Grünauer Ballspiel-Club 1917 e.V.

Grünauer Ballspiel-Club 1917 e.V.
Kirchsteig 101
12524 Berlin

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der 1917 gegründete Verein führt den Namen Grünauer Ballspiel-Club 1917 e.V. (GBC) und hat den Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 13652 Nz.
2. Der Verein ist Mitglied im Fachverband Fußball des Landessportbundes Berlin und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben, und Grundsätze der Tätigkeit

1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Ausübung des Fußballsports, sowohl zu Trainings- als auch Wettkampfzwecken im Jugend- und Erwachsenenbereich unter dem jeweiligen Fußballdachverband. Er verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
2. Die Organe des Vereins (§ 37) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Völkern und Rassen gleiche Rechte ein und Vertritt Angehörigen den Grundsatz religiöser weltanschaulicher Toleranz.

§ 3
Mitglieder

Der Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern;
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch,
- Austritt
- Ausschluss
- Tod.
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Austrittsfrist beträgt ein Monat zum Kalenderhalbjahr und ein Monat zum Kalenderjahresschluss. Der Grünauer BC 1917 ist verpflichtet eine Kündigungsbestätigung auszustellen
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem halbjährigen Beitrag trotz einmaliger Zahlungserinnerung ohne Versäumnisgebühr und einmaliger Mahnung mit Versäumnisgebühr.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlugen.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem Betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der ordentliche Rechtsweg kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
6. Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen bleiben nur dann bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen, wenn sie vor Ausscheiden fällig waren.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5
Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zu Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Ehrenmitglieder, Schiedsrichter und Jugendtrainer- und -betreuer (maximal zwei pro Jugendmannschaft) sowie deren Kinder sind von der Beitragspflicht freigestellt. Dies gilt nur für Kinder im Alter von 4 bis 12 Jahren von aktiven Jugendtrainern- und -betreuern des Grünauer BC 1917, die in einer Jugendmannschaft des Grünauer BC 1917 tätig sind.

§ 6
Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
c) Unbefristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins bei Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages, ab einem Monat bis zur Tilgung des Zahlungsrückstandes.
2. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§ 7
Organe

Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• der Beschwerdeausschuss

§ 8
Die Mitgliederversammlung

1 . Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 4, Absatz 2,
j) Berufung gegen den Ausschluss einen Mitgliedes nach § 4 Absatz 5,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1.Quartal durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
- der Vorstand beschließt oder
- 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag des Termins der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei, höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
6. Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied - § 3 Punkt 1,
- vom Vorstand
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassenwart
d) dem 2. Kassenwart
e) dem Geschäftsführer
f) vier weiteren Mitgliedern ohne Festschreibung des Funktionsbereiches
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der 1. Vorsitzende,
2. der 2. Vorsitzende,
jedes Vorstandsmitglied vertritt allein.
4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vereinsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.
6. Der Vorstand und der bestehende Wirtschaftskreis stimmen sich gemeinsam bei der Aufstellung des Jahresetats ab; ungeplante Erhöhungen ab 10 % des Gesamtetats bedürfen der beiderseitigen Zustimmung.

§ 11
Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 12
Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 13
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihnen eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenbelege die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 14
Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke verwendet.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 12.08.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins Grünauer Ballspiel-Club 1917 e.V. beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen worden. Am 12.08.2022 wurde der §5 durch die Mitgliederversammlung geändert. Die Änderung wurde im Vereinsregister eingetragen.